Seit 1. Jänner 2024 ersetzt der geräteunabhängige ORF-Beitrag die frühere GIS-Gebühr. Neben privaten Haushalten können auch Unternehmen beitragspflichtig sein. Für Betriebe ist dabei nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Radio oder Fernseher vorhanden ist.
Anknüpfungspunkt ist die Kommunalsteuer
Unternehmen sind grundsätzlich für jene Gemeinden beitragspflichtig, in denen eine Betriebsstätte besteht und im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste. Die Vorschreibung erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH auf Basis der entsprechenden Daten.
Der Grundbeitrag beträgt 15,30 Euro pro Monat bzw. 183,60 Euro pro Jahr. Je nach Summe der Arbeitslöhne kann ein Unternehmen pro Gemeinde mehrere Beiträge zu entrichten haben. In einzelnen Bundesländern kann zusätzlich eine Landesabgabe anfallen.
Was gilt für Ein-Personen-Unternehmen?
Ein-Personen-Unternehmen ohne kommunalsteuerpflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Sobald Kommunalsteuerpflicht besteht, kann sich auch die ORF-Beitragspflicht ergeben.
Warum das System zu Missverständnissen führt
Die Abgabe knüpft an betriebliche Strukturen und Lohnsummen an, nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkangebots. Das erklärt einen Teil der Kritik. Für die steuerliche Praxis ist aber vor allem wichtig, Vorschreibungen anhand der Betriebsstätten- und Kommunalsteuerdaten zu prüfen.
- Betriebsstätten je Gemeinde kontrollieren.
- Kommunalsteuerpflicht des Vorjahres prüfen.
- Lohnsummen und Staffelung nachvollziehen.
- Bei Unstimmigkeiten die Vorschreibung rechtzeitig klären.
Für Unternehmen ist der ORF-Beitrag im Kern keine Gerätefrage, sondern eine an die Kommunalsteuer gekoppelte Abgabe.
Quellen und weiterführende Informationen
- Unternehmensserviceportal: Verpflichtung von Unternehmen zum ORF-Beitrag
- Ausgangspunkt: LinkedIn-Beitrag
Stand: 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung.