Neue Abgabenbelastung für freie Dienstnehmer ab dem 1.1.2010

Ab dem 1.1.2010 unterliegen freie Dienstnehmer dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag (DB) sowie der 3%igen Kommunalsteuer.
Sollte der Auftraggeber auch Wirtschaftskammermitglied sein, so fällt weiters auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) an, dessen Höhe sich nach der Mitgliedschaft der jeweiligen Landeskammer richtet. Die neue Regelung wird eine Steigerung der Nebenkosten von ca. 8% zur Folge haben.
Mit dieser Angleichung sind freie Dienstnehmer hinsichtlich der steuerlichen Lohnnebenkosten vollständig den echten Dienstnehmern angeglichen. Die Sozialversicherungsbeiträge für freie Dienstnehmer wurden bereits mit Anfang 2009 fast an die Beiträge der echten Dienstnehmer (Unterschied: 0,5% Dienstnehmerbeitrag und 0,5% Dienstgeberbeitrag zur Wohnbauförderung) angeglichen.
Einsparungen durch die Beschäftigungen freier Dienstnehmer im Vergleich zur Beschäftigung echter Dienstnehmer ergeben sich nur mehr hinsichtlich des Urlaubsanspruchs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug). Generell sind aber dafür, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, auch keine arbeitsrechtlichen Normen auf einen freien Dienstvertrag anwendbar, außer wenn diese vertraglich vereinbart worden sind.
Eine weitere Neuerung könnte sich negativ auf die ohnehin schon angespannte Situation bei den Nebenkosten für freie Dienstnehmer auswirken: der VwGH vertritt in neueren Judikaten die Ansicht, dass bei Fahrt- und Reisekosten, die an Gesellschafter Geschäftsführer ausbezahlt wird, ebenfalls eine Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitragspflicht besteht.
Sollte diese Rechtsprechung des VwGH auch auf freie Dienstverhältnisse angewendet werden, so wären freie Dienstverhältnisse gegenüber den echten Dienstverhältnissen erheblich benachteiligt.

Stundungs- und Aussetzungszinsen

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9, § 205 Abs. 2 BAO).
Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO idF BGBl. II Nr. 309/2002, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Haupt­refinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Wirksam­keit ab

Basis­zinssatz

Stundungs­zinsen

Aussetzungs­zinsen

Anspruchs­zinsen

10.12.2008

1,88%

6,38%

3,88%

3,88%

21.01.2009

1,38%

5,88%

3,38%

3,38%

11.03.2009

0,88%

5,38%

2,88%

2,88%

13.05.2009

0,38%

4,88%

2,38%

2,38%

Sozialversicherungswert 2010

Geringfügigkeitsgrenze 2010

monatlich EUR 366,33
(2009: EUR 358,08) (2008: EUR 349,01)(2007: EUR 341,16)(2006: EUR 333,16) (2005: EUR 323,46)

Höchstbeitragsgrundlage 2010

monatlich EUR 4.110
(2009: EUR 4.020) (2008: EUR 3.930)(2007: EUR 3.840)(2006: EUR 3.750) (2005: EUR 3.630)

Höchstbeitragsgrundlage 2010

monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: EUR 4.795
(2009: EUR 4.690) (2008: EUR 4.585)(2007: EUR 4.480)(2006: EUR 4.375) (2005: EUR 4.235)

SV für Künstler bei Pensionsfällen und Künstler- bzw. Schriftstellerpauschalierung

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat mitgeteilt, dass im Falle eines steuerlich geltend gemachten Betriebsausgabenpauschales iSd Künstler- bzw. SchriftstellerpauschalierungsVO (BGBl II 417/2000) oder des Betriebsausgabenpauschales nach § 17 Abs. 1 EStG von der (weiteren) Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgegangen wird und im Fall der Überschreitung der Versicherungsgrenze jedenfalls ab der Veranlagung für das Jahr 2009 die Pflichtversicherung festgestellt wird.

Bausparprämie 2010

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bauspar-prämie für das Kalenderjahr 2010 3,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

Pendlerpauschale und Kilometergeld 2010

Per 1.7.2008 wurden sowohl das Pendlerpauschale als auch das amtliche Kilometergeld erhöht. Die Anhebung wurde allerdings bis Ende 2009 befristet, sodass es ab 1.1.2010 wieder zu einer Senkung der Beiträge kommen würde.

Das nun beschlossene “Abgabenänderungsgesetz 2009″ sieht jedoch vor, dass sowohl für das Pendlerpauschale als auch für das amtliche Kilometergeld 2010 die selben Beträge anzusetzen sind wie 2009.

Transportmittel seit 2002 seit 28.10.2005 seit 01.07.2008
Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer EUR 0,356 EUR 0,376 EUR 0,42
für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, zusätzlich je km EUR 0,043 EUR 0,045 EUR 0,05
Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer EUR 0,113 EUR 0,119 EUR 0,14
Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer EUR 0,201 EUR 0,212 EUR 0,24

Was ist mit dem Kilometergeld abgegolten?

  • Absetzung für Abnutzung (anteilige Anschaffungskosten)
  • Treibstoff, Öl
  • Servicekosten und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes
  • Zusatzausrüstung (Winterreifen, Autoradio usw.)
  • Steuern und Gebühren
  • Versicherungen aller Art
  • Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerclubs
  • Finanzierungskosten
  • Parkgebühren
  • Mauten, Autobahnvignette

Notwendige Angaben im Fahrtenbuch

  • das benutzte Kraftfahrzeug
  • Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der einzelnen Geschäftsreisen
  • Reiseziel mit Reiseroute
  • Reisezweck mit angabe des aufgesuchten Geschäftspartners
  • jeweilige Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht wird
  • Privatfahrten müssen im einzelnen, jedoch ohne Angabe des Reisewegs aufgezeichnet werden

Werden lediglich fallweise Dienstreisen unternommen, braucht das Fahrtenbuch nicht fortlaufend, sondern nur anlässlich der Dienstreisen geführt werden.

Achtung: Schwerarbeitsmeldung für 2008 nicht vergessen!

Zu melden sind all jene Arbeitnehmer, die

  • Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung leisten und
  • das 40. Lebensjahr (Männer) bzw. das 35. Lebensjahr (Frauen) bereits vollendet haben.
  • Schwerarbeitstätigkeiten, die 2008 verrichtet wurden, sind zwischen 1.1.2009 und 28.2.2009 dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Vorübergehenden Weitergeltung des Erbschaftssteuer-DBA mit Deutschland

Am 6.11.2008 wurde in Wien ein Abkommen zur vorübergehenden Weitergeltung des von deutscher Seite mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern vom 4.10.1954, BGBl 1955/220 idF BGBl III 2004/125, unterzeichnet.

Das Abkommen sieht die Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens auf Erbfälle vor, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 verstorben ist. Damit wird nunmehr die Vermeidung der erbschaftssteuerlichen Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland bis zum Auslaufen der österreichischen Erbschaftssteuer völkerrechtlich abgesichert.

Höhere Bausparprämie für das Kalenderjahr 2009

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2009 4% der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

Neue Finanzamtszinsen ab 12.11.2008

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs. 2, 212a Abs. 9, § 205 Abs. 2 BAO).
Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und ReferenzzinssatzVO idF BGBl. II Nr. 309/2002, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen Anspruchszinsen
09.07.2008 3,70% 8,20% 5,70% 5,70%
15.10.2008 3,13% 7,63% 5,13% 5,13%
12.11.2008 2,63% 7,13% 4,63% 4,63%

Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 16. Oktober 2008, BMF-010104/0531-IV/2008.
Er wird im AÖF veröffentlicht.