{"id":423,"date":"2020-01-29T08:12:13","date_gmt":"2020-01-29T08:12:13","guid":{"rendered":"https:\/\/mutz.at\/?p=423"},"modified":"2020-02-03T17:48:26","modified_gmt":"2020-02-03T17:48:26","slug":"brexit-und-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mutz.at\/?p=423","title":{"rendered":"Brexit und Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich sieht eine \u00dcbergangsfrist bis 31.Dezember 2020 vor, in der f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich sowie im  Vereinigten K\u00f6nigreich das EU-Recht weiterhin gilt. In dieser  \u00dcbergangszeit treten im Bereich der Umsatzsteuer daher keine \u00c4nderungen ein. <\/p>\n\n\n\n<p>Nach Artikel 51 des Abkommens \u00fcber den Austritt des Vereinigten  K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union und  der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (2019\/C 384 I\/01) findet die  Mehrwertsteuerrichtlinie 2006\/112\/EG insgesamt noch f\u00fcnf Jahre nach Ende  des \u00dcbergangszeitraums (bis 31. Dezember 2024) Anwendung auf die Rechte  und Pflichten von umsatzsteuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor  Ende des \u00dcbergangszeitraums (31. Dezember 2020) erfolgte  grenz\u00fcberschreitende Ums\u00e4tze zwischen dem Vereinigten K\u00f6nigreich und  einem Mitgliedstaat.<\/p>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge auf Vorsteuerr\u00fcckerstattung nach der Richtlinie 2008\/9\/EG sind sp\u00e4testens am 31. M\u00e4rz 2021 zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuk\u00fcnftig wird es im Zusammenhang mit britischen Unternehmen\n nicht mehr m\u00f6glich sein, mittels Umsatzsteueridentifikationsnummer \n(UID-Nummer) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des britischen\n Gesch\u00e4ftspartners festzustellen. Die Best\u00e4tigung der \nUnternehmereigenschaft wird in erster Linie durch Vorlage einer \nUnternehmerbescheinigung der ausl\u00e4ndischen (britischen) Finanzverwaltung\n erfolgen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob und wann das \nVereinigte K\u00f6nigreich die Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie \n\u00e4ndert, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K\u00f6nigreich \nDrittstaatenstatus erlangt, f\u00fcr die grenz\u00fcberschreitenden \nLeistungsverh\u00e4ltnisse (Warenverkehr und sonstige Leistungen) neue \nRegelungen, die es zu beachten gilt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Warenverkehr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Warenlieferungen\n \u00f6sterreichischer Unternehmer in das Vereinigte K\u00f6nigreich stellen \nk\u00fcnftig keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar. Vielmehr \nliegt eine Ausfuhrlieferung vor, welche bei Vorliegen folgender \nVoraussetzungen umsatzsteuerfrei ist:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder den ausl\u00e4ndischen Abnehmer ins Drittland bef\u00f6rdert oder versendet<\/li><li>es liegt ein Ausfuhrnachweis vor<\/li><li>die Voraussetzungen m\u00fcssen buchm\u00e4\u00dfig nachgewiesen werden<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Als Drittland k\u00f6nnte das Vereinigte K\u00f6nigreich auch ge\u00e4nderte Zollvorschriften einf\u00fchren, welche es zu beachten gilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Analog\n dazu gelten Warenlieferungen aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich nach \n\u00d6sterreich nicht mehr als innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern als \neinfuhrumsatzsteuerpflichtige (EUSt) Einfuhren. Die Einfuhrumsatzsteuer \nkann jedoch grunds\u00e4tzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Sonderform von Reihengesch\u00e4ften stellt das <strong>Dreiecksgesch\u00e4ft<\/strong>  dar, an dem drei EU-Unternehmer beteiligt sind. Werden k\u00fcnftig  Warenlieferungen im Rahmen eines Dreiecksgesch\u00e4fts unter Einbindung  eines Unternehmers aus dem Vereinigten K\u00f6nigreich durchgef\u00fchrt, so sind  die Vereinfachungsregelungen, welche lediglich zwischen  EU-Mitgliedstaaten gelten, nicht mehr anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sonstige Leistungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die  Grundregel (B2B) besagt, dass sonstige Leistungen dort ausgef\u00fchrt  werden, wo der Empf\u00e4nger sein Unternehmen betreibt. Das bedeutet, dass  bei Dienstleistungen grunds\u00e4tzlich das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung kommt und dies unabh\u00e4ngig davon, ob der Leistungsempf\u00e4nger in  einem EU-Mitgliedsland oder in einem Drittland ans\u00e4ssig ist (f\u00fcr  bestimmte Leistungen gelten Ausnahmen vom Bestimmungslandprinzip). Liegt  umsatzsteuerlich der Leistungsort des \u00f6sterreichischen Unternehmers im  Ausland, so ist dieser in \u00d6sterreich nicht umsatzsteuerbar. Die Ums\u00e4tze  sind in diesem Fall weder in der \u00f6sterreichischen  Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) noch in der Jahresumsatzsteuererkl\u00e4rung  anzugeben (f\u00fcr aufgrund der Grundregel im EU-Ausland steuerbare sonstige  Leistungen ist jedoch eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen).<\/p>\n\n\n\n<p>Wird  eine solche sonstige Leistung innerhalb der EU erbracht, geht  grunds\u00e4tzlich mittels Reverse Charge die Steuerschuld auf den  Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber. Ist der Umsatz im Drittland steuerbar und  steuerpflichtig, kommt das jeweilige (nicht harmonisierte) Steuerrecht  dieses Staates zur Anwendung. Das bedeutet, dass es zuk\u00fcnftig zu einer  steuerlichen Registrierungspflicht des \u00f6sterreichischen Unternehmers im  Vereinigten K\u00f6nigreich kommen k\u00f6nnte. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Vereinigte K\u00f6nigreich ist als Drittstaat nicht mehr an die Vorschriften der  Mehrwertsteuersystemrichtlinie gebunden und daher grunds\u00e4tzlich frei in  der Wahl von Steuerbefreiungen, Bestimmungen zum Leistungsort und beim  \u00dcbergang der Steuerschuld oder auch beim Steuersatz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten K\u00f6nigreich sieht eine \u00dcbergangsfrist bis 31.Dezember 2020 vor, in der f\u00fcr das Vereinigte K\u00f6nigreich sowie im Vereinigten K\u00f6nigreich das EU-Recht weiterhin gilt. 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