Steuererklärung 2020 und 2021 – „Degressive AfA“ und „Vorgezogene AfA für Gebäude“ nicht vergessen!

Abschreibung

Im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden eine „Degressive AfA“ und eine „Vorgezogene AfA für Gebäude“ beschlossen. Diese wirken sich überwiegend in den Steuererklärungen/Veranlagungen 2020 und 2021 aus.

Degressive AfA

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens gibt es die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung.

Die Abschreibung erfolgt in fallenden Jahresbeträgen mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest­)Buchwert.

Beispiel: Bei einer Investition von 1.000 Euro können im ersten Jahr höchstens 30 %, Eur 300 als Abschreibung angesetzt werden. Der Restbuchwert beträgt dann 700 Euro. Im zweiten Jahr beträgt die Abschreibung dann Eur 210 und so fort.

Es ist auch ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA möglich. Die verbleibende lineare AfA wird im Zeitpunkt des Übergangs vom Restbuchwert und auf Basis der Restnutzungsdauer berechnet. Ein Übergang von der linearen zur degressiven AfA ist nicht möglich, die Entscheidung für die degressive AfA ist daher im ersten Abschreibungsjahr zu treffen.

Von der degressiven AfA sind ausgenommen sind:

  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstiger Nutzungsberechtigtere auf ein Gebäude (Mieterinvestitionen)
  • Personen­- und Kombinationskraftfahrzeuge (nicht betroffen sind Fahrschul­Kfz und Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, sowie Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer)
  • Firmenwerte bei land- und forstwirtschaftlichen und Gewerbe-Betrieben
  • Wirtschaftsgüter, bei denen Absetzungen für Substanzverringerungen (zB Bergbauunternehmen, Steinbrüche) vorgenommen werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (immaterielle WG und Finanz­anlagen), die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Keiner degressiven AfA ist jedoch für jene unkörperliche Wirtschaftsgüter möglich, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Vorgezogene AfA für Gebäude

Bei nach dem 30.6.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden kann die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung mit höchstens dem Dreifachen und im darauffolgenden Jahr höchstens dem Zweifachen des regulären AfA ­Prozentsatzes berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird. Eine Halbjahres ­AfA ist für Gebäude nicht mehr zwingend anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch im Ergebnis um maximal drei Jahre. Der Begriff des Gebäudes umfasst sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremdem Grund (Superädifikat oder Baurecht).

V&V
Abschreibung bisher
V&V
Vorgezogene AfA
Betriebliche Gebäude AfA
bisher
Betriebliche Gebäude AfA
Vorgezogene AfA
20201,5 %4,5 %2,5 %7,5 %
20211,5 %3 %2,5 %5,0 %
20221,5 %1,5 %2,5 %2,5 %