Grundsätzlich sind bei Geschäftsräumlichkeiten 0% (unecht befreit) oder
20% Umsatzsteuer vom Vermieter zu verlangen, wobei der Vermieter ein diesbezügliches Wahlrecht hat.
Wenn ein Mieter, der fast ausschließlich unecht umsatzsteuerbefreit Erlöse hat (zB. Arzt, Bank, …), ein Objekt für
betriebliche Zwecke anmietet, dann besteht allerdings keine Möglichkeit des Vermieters zu
20% Umsatzsteuer zu optimieren, was bedeutet, dass keine Möglichkeit besteht für das Mietobjekt Umsatzsteuer zu verrechnen und somit auch kein Vorsteuerabzug besteht.
Dies bedeutet für den Vermieter, dass er die Vorsteuer für dieses Objekt in Zukunft und für Großreparaturen in der Vergangenheit verliert (teilweise Rückzahlung der in Anspruch genommenen Vorsteuer).
Bei zukünftigen „Gesamtkosten“ (zb. Sanierungen/Renovierungen) für ein Gebäude bedeutete dies eine anteilige Kürzung (Verlust) der Vorsteuer.
Ärzte zahlen aus diesem Grund häufig eine etwas höhere Miete.