Umsatzsteuer und Gesellschafter – Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer sein, wenn sie die Geschäftsführung selbstständig ausüben. Dann kann auch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegen.
Die Gesellschafterstellung allein vermittelt keine Unternehmereigenschaft. Ob bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine selbstständig Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, hängt von der Beteiligungshöhe und gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) ab.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ab eines Gesellschaftsanteils von 50% oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50% unternehmerisch tätig sein.
Sofern nicht eine Weisungsfreistellung vorliegt ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität) zu prüfen.
Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft
Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags aus und ist daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers gegeben.
Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).
Bei gegebener Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft) kann die Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Es muss dann weder Umsatzsteuer abgeführt werden, noch kann Vorsteuern geltend machen werden.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH dagegen in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbstständig tätig. Als Organ ist er in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Bestellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Unternehmereigenschaft/ Umsatzsteuer verrechnung vorliegt.