Wichtige Änderung: Handlungsbedarf bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen (igL) ab dem 1.1.2020 ist eine zusätzliche Voraussetzung, die richtige und zeitgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)!

ZEITGERECHT bedeutet:

Die Meldung der igL erfolgt in der ZM für das Monat, in dem die Lieferung stattgefunden hat! (Rechnungsdatum und Zahlungsdatum sind nicht relevant)
Die ZM ist jeweils bis zum Ende des Folgemonats (daher bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe der UVAs) zu übermitteln.
Bei verspäteter oder falscher Meldung sind die Lieferungen nicht umsatzsteuerbefreit
und es ist österreichische Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen!
Das gilt für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner.