Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Neuregelung 2020

Ab 01. Januar 2020 wird die Wertgrenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) von 400 Euro auf 800 Euro angehoben. Damit gelten nun Investitionsgüter bis Eur 800 als Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG).

Die „Absetzung für Abnutzung“ ist in §§ 7, 7a und 8 des österreichischen Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. In Österreich gibt es keine amtlichen Tabellen über die Nutzungsdauern bei Investition, daher können die deutschen Tabellen zu Abschreibungsdauern verwendet werden. Die Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten können bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GwG) im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand/Ausgabe geltend gemacht werden.

Bei Unternehmern, die zum Vorsteuer-Abzug berechtigt sind, gilt die 800-Euro-Grenze als Netto(Ust)preis. Für die andere Unternehmer ist der Brutto(USt)preis die Basis.

Abschreibungsmöglichkeiten

Die sofortige Abschreibung von Geringfügigen Wirtschaftsgütern (GWG) ist keine Pflicht. Hierbei handelt es sich um eine Alternative zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes und meist um eine steuerliche Begünstigung durch die schnellere Abschreibungsmöglichkeit.