Fahrräder, E-Bikes und Steuerabsetzbarkeit

E-Bike

für Untenehmer

Wenn ein Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, sind die Anschaffungskosten – gegebenenfalls nach Abzug eines Privatanteiles – auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Unter 800 Euro (Stand 1.1.2020) kann das Rad als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können die laufenden Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden.

Neu ab 2020 kann von allen Kosten auch bei E-Bikes, bei der Anschaffung und den laufenden Kosten die Umsatzsteuer, falls der Selbstständige USt-pflichtig ist, als Vorsteuer abgezogen werden. Leider: reine Sporträder sind nicht absetzbar.