Der MOSS bietet die Möglichkeit, sich in einem EU Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung = MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallende Umsätze zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen.
Nützt ein Unternehmer den MOSS, entfällt die Verpflichtung sich für die elektronisch erbrachten sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in jedem Mitgliedstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einzureichen und dort Zahlungen zu tätigen.
Der MOSS ist optional und muss rechtzeitig beantragt werden. Wird die Option ausgeübt, gilt sie für alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze.
Vorsteuern können nicht über den MOSS geltend gemacht werden. Die Erstattung hat über das Vorsteuererstattungsverfahren zu erfolgen.