Mit 1. Jänner 2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft, die hinkünftig grundsätzlich immer am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar sind, unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt.
Unternehmen, die von der Neuregelung betroffene Dienstleistungen erbringen, müssen zukünftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo ihr Kunde ansässig ist. Um den Aufwand, der mit der Bestimmung des Empfängerorts verbunden ist, zu verringern, gibt es EU-weit standardisierte Vereinfachungsregeln.
Vermutungen für Empfängerort
Können elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen nur an einem bestimmten Ort empfangen werden und erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (zB bei Telefonzellen, oder bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung eines Internetzugangs bei WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, etc), gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist.
Werden die Leistungen über einen Festnetzanschluss erbracht, gilt die Vermutung, dass der Empfängerort am Ort des Festnetzanschlusses liegt.
Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte maßgeblich.
Benötigt der Empfang der Leistung einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte (zB bei Rundfunkleistungen), gilt die Vermutung, dass der Empfängerort dort ist, wo sich dieses Gerät bzw diese Karte befindet. Ist dieser Ort nicht bekannt, wird vermutet, dass sich der Leistungsort an der Adresse befindet, an die die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde.
In allen anderen Fällen reichen dem Unternehmer zur Feststellung des Empfängerorts zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Als Beweismittel gelten unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.
Das Finanzamt kann diese Vermutungen widerlegen, wenn Hinweise auf die falsche Anwendung oder Missbrauch der Vermutungen durch den Leistungserbringer vorliegen.
Vermutung zum Leistungserbringer
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen und bei über das Internet erbrachten Telefondiensten wird vermutet, dass ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen („Anbieter“) tätig wird und somit als Leistungserbringer gegenüber dem jeweiligen Kunden anzusehen ist, wenn die Leistung über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal (zB über einen Appstore) erbracht wird. Diese Vermutung ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen widerlegbar (Art 9a VO (EU) 282/2011 idF (EU) VO 1042/2013):
- Auf allen Rechnungen/Quittungen muss die Dienstleistung und ihr Leistungserbringer angegeben sein;
- der an der Leistungserbringung beteiligte Unternehmer
- autorisiert oder genehmigt weder die Erbringung dieser Dienstleistung noch die Abrechnung mit dem Leistungsempfänger und
- legt nicht die allgemeinen Bedingungen der Erbringung fest;
- dies kommt in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck.
Ein an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer wäre zB ein Telekommunikationsunternehmen, welches einerseits die elektronisch erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Endverbraucher abrechnet und ihm gleichzeitig ein Telekommunikationsnetz dafür zur Verfügung stellt.