Mit dem Erlass des BMSG vom 30.09.2002, GZ 21.105/124-2/02 wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 eine neuerliche Änderung herbeigeführt.
Die bisherige Unterscheidung und kriterienabhängige Einteilung fällt dadurch weg und alle nebenberuflichen „Trainer“ an EBE sind grundsätzlich als freie Dienstnehmer zu behandeln (Bitte Ausnahmen beachten!). Das Vorliegen der Pflichtversicherung bzw. die Ermittlung der abzuführenden Versicherungsbeiträge ist nicht mehr, wie gewohnt, im vorhinein zu beurteilen sondern halbjährlich im nachhinein. Dabei ist auf Kalenderhalbjahre (nicht mehr Semester) abzustellen und die aus einem Halbjahr beanspruchten Honorare auf Monatsbeträge herunterzurechnen. Von diesen „normalisierten“ Monatsbeträgen kommt das monatliche Aufwandspauschale zum Abzug (EUR 537,78). Das daraus resultierende fiktive monatliche Entgelt ist sodann nach den allgemeinen Regelungen des ASVG zu beurteilen (freier DN, eventuell geringfügig) und daraus der Pflichtversicherungsbeitrag abzuleiten (UV, eventuell KV und PV). Diese Regelung gilt nur für nebenberufliche Trainer in Erwachsenenbildungseinrichtungen! Jedenfalls sind EBE Institutionen, die in der Kundmachung gem § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln enthalten sind. Das sind beispielsweise das WIFI und das BFI. Welche anderen Institutionen dazu zählen ist im Einzelfall anhand der Kriterien • geschulte Personengruppe und • Organisationsform zu prüfen. Aus steuerlicher Sicht verlangt „Erwachsenenbildung“ ein Publikum, das im Berufsleben steht oder schon einmal berufstätig war, d.h. sie muss „berufsbegleitend“ und „zielgruppenspezifisch“ sein.