Für Zahlungen ins Ausland, für bestimmte inländische Leistungen (e.g. Leistungen aus selbständiger Arbeit, Vermittlungsleistungen, kaufmännische/technische Beratung im Inland) gibt es ab 1.1.2011 eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt.
Keine Mitteilungspflicht entsteht, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland € 100.000,- nicht überschreiten, ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgt ist oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der mindestens 15% beträgt.
Die Mitteilung hat elektronisch über Finanz-Online bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.