In seinem Erkenntnis vom 21. September 2011, G 34,35/11-10 hat der VfGH die Berechnung der Grundbuch-Eintragungsgebühr auf Basis der Einheitswerte (zB im Fall von Schenken oder Erben eines Grundstückes) geprüft und als verfassungswidrig erkannt. Laut VfGH sind die völlig veralteten Einheitswerte keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr, weil dies zu unsachlichen Ergebnissen führt.
Der VfGH hat die Frist zur Reparatur des § 26 Abs 1 und 1a Gerichts-Gebührengesetz bis 31. Dezember 2012 gesetzt.