ERINNERUNG: Jahresabschlüsse offen legen!

Neun Monate gibt der Gesetzgeber Zeit, um Jahresabschlüsse fristgerecht beim Firmenbuch offen zu legen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2010 endet die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse am 30. September 2011.

Wer muss offen legen?

Die Pflicht zur Offenlegung gilt für sämtliche Kapitalgesellschaften. Neben den Jahresabschlüssen sind auch Konzernabschlüsse innerhalb der entsprechenden First beim Firmenbuch elektronisch einzureichen.

Was muss offen gelegt werden?

Neben dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sind der Lagebericht, der Ergebnisverwendungsvorschlag, der Ergebnisverwendungsbeschluss, der Bericht des Aufsichtsrates und der Bestätigungsvermerk offen zu legen. Für kleine und mittelgröße Gesellschaften gelten entsprechende Erleichterungen.

Bei Konzernen ist neben dem Konzernabschluss (Konzernbilanz, Konzerngewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang, Konzernkapitalflussrechnung und Konzerneigenkapitalentwicklung) der Konzernlagebericht offen zu legen.

Wie muss der Jahresabschluss offen gelegt werden?

Der Jahresabschluss muss in elektronischer Form beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Ausnahmeregelungen gibt es für kleine Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen unter 70.000,00 EUR. Für diese Gesellschaften können die Jahresabschlüsse nach wie vor in Papierform eingereicht werden, was sich aber in höheren Gebühren niederschlägt.

Folgen bei Fristversäumung?

Wird die Frist zur Offenlegung versäumt, werden Zwangsstrafverfügungen sowohl an die Gesellschaft als auch an den Gesellschafter verhängt. Wird der Jahresabschluss nach Ablauf der Frist aber vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung offen gelegt, wird die Strafzahlung nicht wirksam. Eine Versäumung der Offenlegungsfrist bleibt also sanktionslos, wenn die Einreichung des Jahresabschlusses noch vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung nachgeholt wird. Wir empfehlen daher, in Fällen der Fristüberschreitung die Offenlegung der Jahresabschlüsse ehest möglich nachzuholen. Wurden in früheren Jahren Abschlüsse nicht ordnungsgemäß offen gelegt, so kann dies nicht mehr eingemahnt werden, wenn diese länger als sieben Jahre zurückliegen, die Offenlegung vom Firmenbuchgericht niemals eingemahnt wurde und der Unternehmer die nachfolgenden Jahresabschlüsse ordnungsgemäß offen gelegt hat.

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?

Seit 1.8.2011 betragen die Gerichtsgebühren für die Offenlegung des Jahres- bzw Konzernabschlusses bei GmbHs 49 EUR und bei AGs 157 EUR. Auf Antrag reduzieren sich die Gebühren bei kleinen GmbHs auf 30 EUR, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Umsatzerlöse unter 70.000 EUR
  • elektronische Offenlegung
  • Offenlegung innerhalb von 6 Monaten.

Werden Jahresabschlüsse in Papierform eingereicht, erhöht sich der Standardtarif um 16 EUR, sodass für kleine GmbHs 65 EUR zu entrichten sind.