In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2012 heranzuziehen.
0 – 3 Jahre
|
Euro 186,–
|
|
3 – 6 Jahre
|
Euro 238,–
|
|
6 – 10 Jahre
|
Euro 306,–
|
|
10 – 15 Jahre
|
Euro 351,–
|
|
15 – 19 Jahre
|
Euro 412,–
|
|
19 – 28 Jahre
|
Euro 517,–
|